Trennung - Wohnsituation

Wohnsituation nach Trennung

Trennung Auszug Muenchen

Der Münchener Wohnungsmarkt ist seit vielen Jahren sehr angespannt. Viele Scheidungsbetroffene fragen sich daher, wie sie ihre Wohnungssituation bei der Trennung lösen können.

Neben der räumlichen Trennung der Ehegatten ist die Klärung der Wohnsituation für die Kinder sehr wichtig. Vielen ist zudem nicht bekannt, dass mit Beginn der Trennung, auch wenn diese in einer Wohnung erfolgt, die Unterhaltsfrage zu klären ist. Weiter ist wichtig, wer nach dem Auszug die Miete oder die Hauskreditrate bezahlt. Wir geben nachstehend Antworten auf diese Fragen.

Inhaltsverzeichnis:

Die einvernehmliche Trennung

Die Eheleute sind sich über die Trennung einig. Es ist geklärt, wer die Wohnung behält, auch die Unterhaltsfragen sind gelöst. Nach dem Trennungsjahr kann die Scheidung bei Gericht beantragt werden.

Planung einer Trennung

Aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes braucht man längere Zeit, um bei einer Trennung eine passende und bezahlbare Wohnung zu finden. Oft ist es günstig, den Ehepartner erst nach Unterzeichnung des Mietvertrags über die Trennung zu informieren, um unnötige Spannungen und Streitigkeiten innerhalb der Wohnung zu vermeiden. Man kann den Partner zwar auch im Vorfeld bereits über den beabsichtigten Auszug informieren, wenn nicht zu befürchten ist, dass man dann in zu gespannter Stimmung in der gemeinsamen Wohnung leben muss. Unterhaltsfragen (auch für Kinderund bereits für die Zeit der Trennung) können auch bereits im Vorfeld mit Rechtsanwalt Pasch geklärt und berechnet werden.

Bereits mit Beginn des Trennungsjahres kann auf Wunsch auch eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen werden, um z.B. Fragen zu Hausrat und Ehevermögen bzw. Unterhaltsleistungen verbindlich zu klären.

Trennung in der gemeinsamen Wohnung (Unterhalt klären)

Der Wunsch nach einer sofortigen Trennung liegt vor, aber die finanziellen Verhältnisse erlauben es nicht, eine neue Wohnung anzumieten bzw. auf dem Wohnungsmarkt sind keine bezahlbaren Wohnungen zu finden. Hier erlaubt auch der Gesetzgeber eine Trennung innerhalb der Wohnung / des Hauses („Trennung von Tisch und Bett“). Es stellt jedoch oft eine emotionale Belastung dar, wenn die Ehegatten weiterhin in einer Wohnung und der damit verbundenen räumlichen Nähe leben. Bei einem Getrenntleben in der gemeinsamen Wohnung ist aber zu beachten:

  • Trennung von Tisch und Bett

  • Keine gemeinsamen Unternehmungen

  • Keine wirtschaftlichen gegenseitigen Leistungen, keine gemeinsame Haushaltsführung

Dies sind nur einige Beispiele, die Sie zu beachten haben.

Auch hier sollte der Unterhalt bereits zu Beginn der Trennung geklärt und festgelegt werden, da rückwirkend Unterhalt nicht geleistet werden muss.

Hier gilt es auch zu prüfen, ob staatliche Hilfen für einen Umzug gewährt werden können. Dies kann im Rahmen der Klärung der Unterhaltsfragen abgestimmt werden.

Gewaltschutz - Verweis aus Wohnung

Für Fälle von häuslicher Gewalt gibt es Regelungen in sogenannten Gewaltschutzgesetz. In dringenden Fällen hat zuerst einmal die Polizei die Möglichkeit, einen Ehegatten für die Dauer von 14 Tagen aus der Wohnung zu verweisen und ihm zu verbieten, Kontakt zu dem anderen aufzunehmen. Für einen längeren Zeitraum (in der Regel bis zu sechs Monaten) kann das zuständige Familiengericht nach § 2 GewSchG dieses Kontaktverbot anordnen und hierbei auch regeln, wer die Wohnung alleine nutzen darf.

Haben Sie hier Fragen zu Ihrer persönlichen Situation, so sprechen Sie uns gerne im Rahmen einer unverbindlichen Erstberatung hierauf an.

Wohnungszuweisung während der Trennung – was ist zu tun?

Wer darf die Wohnung künftig nutzen? Diese Frage stellt sich bei einer Trennung fast immer. Gibt es keine einvernehmliche Lösung kann für die Dauer des Getrenntlebens das Familiengericht einem Ehegatten nach § 1361 b BGB die alleinige Nutzung der Wohnung zuweisen, wenn das weitere Zusammenleben in der Wohnung einem Ehegatten unzumutbar ist oder die Kinder hier zu sehr leiden.

Es ist z. B. davon auszugehen, dass das Familiengericht München dem Elternteil, der die gemeinsamen Kinder betreut, die Wohnung zuspricht, wenn dieser mit den Kindern dort weiterleben will und die Kinder in der Nähe alle ihre Kontakte (Kindergarten, Schule, Sportverein, Freunde) haben und der betreuende Elternteil evtl. zudem nicht die finanziellen Möglichkeiten für einen Umzug hat. Der andere Ehegatte mit Einkommen findet evtl. leichter eine neue Wohnung. Die Härtefallregelung kann auch gegeben sein, wenn aufgrund der angespannten Situation auf dem Wohnungsmarkt eine andere Wohnung für den betreuenden Elternteil nicht zu finden ist.

Ob in Ihrem Fall solch ein besonderer Härtefall vorliegt, klären wir gerne mit Ihnen in einem persönlichen Erstberatungsgespräch. Hier ist im Vorfeld – evtl. bei weiteren Beratungsgesprächen – auch eine Unterhaltsberechnung mit Beginn der Trennung vorzunehmen, um zu sehen, ob sich diese Lösung auf Dauer rechnet (kann ich mir die Miete der bisherigen Wohnung künftig überhaupt leisten?)

Was wir hier für Sie tun können:

  • Wir stellen für Sie den Antrag bei Gericht auf Wohnungszuweisung

  • Wir beraten Sie zu unterhaltsrechtlichen Regelungen

  • Wir beraten Sie zu Sorge- und Besuchsrecht

Gemeinsames Haus: Zwangsversteigerung

Bei der langfristigen Betrachtung der eigenen Wohnsituation sollte auch der Punkt der Teilungszwangsversteigerung geprüft werden, wenn man eine gemeinsame Immobilie hat.

Wann ist dieser Weg ratsam?

Dies ist dann der Fall, wenn eine gemeinsame einvernehmliche Lösung mit dem Ehepartner nicht gefunden mit. Erst dann sollte die Versteigerung der Immobilie in Betracht gezogen werden. Denn diese Möglichkeit kann bei beiden Ehegatten zu Nachteilen führen: Es besteht die Gefahr, dass der Versteigerungserlös deutlich unter dem üblichen Kaufpreis liegt. Auch fallen bei Gericht Kosten an. Zudem kann es passieren, dass ein Dritter die Immobilie ersteigert, auch wenn man diese selbst hätte ersteigern wollen.

Sinnvoll ist eine Zwangsversteigerung manchmal dann, wenn ein Ehegatte die Haushälfte des anderen erwerben möchte, aber der Ehegatte nicht einwilligt. Allerdings kann ein Anderer den Ehepartner überbieten oder den Preis soweit steigern, dass man nicht mehr mitsteigern kann. Daher ist es besser eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Scheidung vollzogen: immer noch keine neue Wohnung

Das Familiengericht in München scheidet die Ehe, auch wenn beide Ehegatten noch in einer Wohnung, aber dort getrennt leben. Aufgrund der angespannten Wohnungssituation ist es leider kein Einzelfall mehr, dass die Ehegatten nach einer Trennung keine eigene Wohnung finden und weiterhin in einer Wohnung leben müssen. Auch greift eine städtische Unterstützung, eine andere Wohnung zu erhalten oft erst nach einer Scheidung, erst dann wird man als Härtefall angesehen.

Wenn Sie noch nähere Informationen hierzu benötigen, sprechen Sie mich bitte darauf an.

Rechtliche Beratung und praktische Tipps

Es ist sinnvoll, bereits bei ersten familiären Konflikten eine Erstberatung in Anspruch zu nehmen, um die verbleibende Zeit für eine Wohnungssuche auf dem angespannten Wohnungsmarkt zu nutzen.

Mit unseren Ausführungen wollen wir Ihnen hier nur einige Lösungsvorschläge darstellen. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Oft gibt es mehrere Lösungswege, die jedoch speziell für Ihren Fall zu prüfen und zu besprechen sind. Stets muss Einzelfall mit finanziellen und persönlichen Lebensumständen berücksichtigt und geprüft werden. Es gibt nicht den einzig richtigen Weg, es ist das Für und Wider abzuwägen. Hier ist eine Erstberatung im Grunde zwingend erforderlich, um alle Aspekte (z. B. Ehegatten- und Kindesunterhalt) zu klären, damit Sie so eine für Sie passende Abwägung vornehmen können.

Im Rahmen der Erstberatung gebe ich Ihnen viele praktische Tipps mit, wie Sie ihre persönliche Lebenssituation nach Ihren Vorstellungen gestalten können. Zum Beispiel ist darauf hinzuweisen, dass eine überwiegende Anzahl von Scheidungen mit stattlicher Hilfe (Verfahrenskostenhilfe) durchgeführt werden; wir zeigen Ihnen, ob und wie Sie diese staatlichen Hilfen erlangen können.

Bitte rufen Sie mich an, um die für Sie bestmöglichen Lösungen zu erarbeiten.